Der Arbeitgeber habe vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu verlangen und dies in angemessener Weise zu kontrollieren und nötigenfalls durchzusetzen. Die Absolvierung eines Kurses oder die Tatsache, dass dem Verstorbenen wegen seiner langjährigen Berufserfahrung die Sicherheitsvorschriften hätten bekannt sein müssen, entbinde die Arbeitgeberin nicht von weiteren Über- wachungs- und Kontrollpflichten.