dies zugunsten von betrieblichen Überlegungen (Zeitplan einhalten) mindestens konkludent geduldet hätten. Die Staatsanwaltschaft erwähne mit keinem Wort die vorliegend relevanten Bestimmungen. Die Vorschriften der Bauarbeitenverordnung und der Verordnung über die Unfallverhütung müssten auch vom Arbeitgeber resp. den übrigen am fraglichen Bauvorhaben mitwirkenden Personen beachtet werden. Der Arbeitgeber habe vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu verlangen und dies in angemessener Weise zu kontrollieren und nötigenfalls durchzusetzen.