Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe sich mit den im Rahmen von Berufsunfällen zwingend zu stellenden Fragen nach allfälligen Garantenstellungen der Arbeitgeberin oder der Werkbestellerin und nach allfälligem pflichtwidrigem Unterlassen im Rahmen der Arbeitssicherheit gar nicht erst auseinandergesetzt. Dies obwohl sich aus den Aussagen der befragten Personen übereinstimmende Hinweise darauf ergeben würden, dass sowohl die Arbeitgeberin als auch die Werkbestellerin gewusst hätten oder zumindest hätten wissen müssen, dass die Sicherheitsvorschriften systematisch verletzt worden seien und dass sie