3 nen Verstorbenen und seinem Unfalltod derart in den Hintergrund gedrängt, dass sie unerheblich erschienen und deren Abklärung daher überflüssig gewesen sei. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe sich mit den im Rahmen von Berufsunfällen zwingend zu stellenden Fragen nach allfälligen Garantenstellungen der Arbeitgeberin oder der Werkbestellerin und nach allfälligem pflichtwidrigem Unterlassen im Rahmen der Arbeitssicherheit gar nicht erst auseinandergesetzt.