Arbeitsmitteln, persönliche Schutzausrüstung usw.) geschult würden. Ausserdem hätten alle Mitarbeiter, welche im Gewächshausbau tätig seien, den Kurs «Bedienen von Hubarbeitsbühnen» besucht. Der Verstorbene habe diesen am 3. Mai 2016 besucht. Im Kurs werde neben der Handhabung der Hubarbeitsbühne auch der Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung geschult. Die mit Verfügung vom 13. August 2018 rechtskräftig abgewiesenen Beweisanträge der Beschwerdeführerin würden teilweise darauf abzielen, allfällige Versäumnisse der Unternehmung betreffend Ausbildung in Sachen Arbeitssicherheit abzuklären.