Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens damit, dass insgesamt keine Hinweise auf eine Fremdeinwirkung vorlägen. Vielmehr erhelle aus dem Fachbericht der Fachstelle VU+P Umweltkriminalität und Arbeitssicherheit und den Ausführungen des Spezialisten der SUVA, dass der Verstorbene kumulativ mehrere absolut elementare Vorsichtsmassnahmen, u.a. im Bereich der Verwendung von Leitern und persönlicher Schutzausrüstungen, missachtet habe und dies, obwohl die Mitarbeiter der E.________(Unternehmung) gemäss Angaben des Geschäftsführers durch ihn persönlich bezüglich der Arbeitssicherheit (Einsatz von