Die Beschwerdeführerin ist als Witwe des Verstorbenen in dessen Verfahrensrechte eingetreten und hat sich im Straf- und Zivilpunkt als Privatkläger konstituiert. Durch die Konstituierung im Strafund Zivilpunkt hat sie im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 121 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 115 StPO; BGE 142 IV 82 E. 3.2). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung zudem unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.