2 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verfahren O 17 12625 gegen unbekannte Täterschaft, evtl. gegen die E.________(Unternehmung) oder die H.________(Unternehmung) oder deren jeweilig intern verantwortliches Personal fortzuführen, die notwendigen Untersuchungsund Verfahrenshandlungen, insbesondere die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge unverzüglich vorzunehmen und das Verfahren rasch durch Anklage oder Strafbefehl zum Abschluss zu bringen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -