Am 15. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin in Aussicht, das Verfahren erneut einzustellen und gewährte ihr Frist, Beweisanträge zu stellen. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. Juni 2018 innert gewährter dreimaliger Fristerstreckung folgende Beweisanträge ein: 1. Es sei ein Gutachten zur Arbeitssicherheit der E.________(Unternehmung) in Auftrag zu geben. 2. Eventualiter sei eine Fachperson der SUVA zum Thema Arbeitssicherheit einzuvernehmen. 3. Die SUVA-Akten der E.________(Unternehmung) sowie die SUVA-Akten des Verstorbenen seien beizuziehen und zu den amtlichen Akten zu erkennen.