Auf Beschwerde von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hin, erteilte die Generalstaatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft am 7. Mai 2018 die Weisung, die Einstellungsverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Parteimitteilung gemäss Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu eröffnen. Das Beschwerdeverfahren BK 18 147 wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Am 15. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin in Aussicht, das Verfahren erneut einzustellen und gewährte ihr Frist, Beweisanträge zu stellen.