Der Beschwerdeführer verlangt mit anderen Worten Beweiserhebung über Tatsachen, die im Sinne von Art. 318 Abs. 2 StPO unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Beweisantrag ändert folglich am Ausgang des Verfahrens nichts. Weiter ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Combox-Nachricht Einfluss auf das Verfahren haben könnte. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.