4 Dokuments bei und reicht als Nachweis dafür, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Hausverbot gehabt haben soll, nicht aus. 4.3 Eine erneute Befragung des Beschuldigten oder seiner Ehefrau erscheint mit Blick auf E. 3.3 nicht nötig, da auf diese Weise keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden können. Der Beschwerdeführer verlangt mit anderen Worten Beweiserhebung über Tatsachen, die im Sinne von Art. 318 Abs. 2 StPO unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind.