Aus der damaligen Einstellungsverfügung geht hervor, dass laut eigenen Aussagen des Antragstellers/Beschwerdeführers gegenüber den Beschuldigten kein Hausverbot ausgesprochen worden sei (EO 12 4099 vom 25. Februar 2013, S. 3). Jene Aussagen des Beschwerdeführers stehen im Widerspruch zur Behauptung, wonach seit 2011 stets ein Hausverbot erteilt worden sein soll. Selbstredend trägt diese Vorgehensweise nicht zur Glaubwürdigkeit des eingebrachten