Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Beschuldigte und seine Ehefrau geständig seien und schon alleine deshalb zur Rechenschaft gezogen werden müssten, findet in den Akten keine Stütze. Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte sowohl den Brief eingeworfen als auch einmal versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Diese Umstände begründen aber noch keinen hinreichenden Tatverdacht für die Begehung eines Hausfriedensbruchs und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage.