4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt resp. wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur fehlenden Tatbestandsmässigkeit kann sich die Beschwerdekammer vollumfänglich anschliessen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Beschuldigte und seine Ehefrau geständig seien und schon alleine deshalb zur Rechenschaft gezogen werden müssten, findet in den Akten keine Stütze.