29 Abs. 2 BV) grundsätzlich korrekt wieder, bleibt jedoch die Begründung weitestgehend schuldig, weshalb die Staatsanwaltschaft vorliegend das rechtliche Gehör missachtet haben soll. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, die Gehörsverletzung ergebe sich aus der «Unterdrückung der materiellen Wahrheit», so insbesondere durch das Unterdrücken und Vernichten des eingereichten Hausverbots sowie der fehlenden Berücksichtigung der eingereichten Frageliste. Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers aber nicht geeignet, eine Gehörsverletzung zu begründen.