3.5 Damit erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gehörs- und Verfahrensrechtsverletzungen als unbegründet. Der Beschwerdeführer gibt die Komponenten des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV) grundsätzlich korrekt wieder, bleibt jedoch die Begründung weitestgehend schuldig, weshalb die Staatsanwaltschaft vorliegend das rechtliche Gehör missachtet haben soll.