Allerdings blieb er der Einvernahme unfallbedingt fern und reichte stattdessen eine schriftliche Frageliste ein. Die eingereichten Fragen wurden, soweit sachdienlich, vom einvernehmenden Polizisten berücksichtigt, wie ein Vergleich der Frageliste mit den Einvernahmeprotokollen zeigt. Die restlichen Fragen erwiesen sich als unzulässig oder nicht zur Sache gehörend und konnten deshalb nicht verwendet werden. Diese Fragen hätte der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht stellen können, wäre er persönlich bei der Einvernahme anwesend gewesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar.