So macht er geltend, die eingereichten Hausverbote seien unterdrückt (S. 4 der Beschwerde) und beantragte Fragen seien in der Einvernahme nicht gestellt worden (S. 5 der Beschwerde). 3.3 Der Beschwerdeführer hätte ohne weiteres an der delegierten Einvernahme des Beschuldigten und seiner Ehefrau vom 27. Juli 2018 teilnehmen und dort selber Fragen stellen können. Allerdings blieb er der Einvernahme unfallbedingt fern und reichte stattdessen eine schriftliche Frageliste ein.