Dabei habe die Staatsanwaltschaft die vorhandenen Beweise nicht ausreichend berücksichtigt bzw. Beweisanträge des Beschwerdeführers in rechtsmissbräuchlicher Weise abgelehnt. Mithin habe die Staatsanwaltschaft gar Beweismittel spurlos verschwinden lassen oder diese vernichtet. Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang eine Reihe prozessualer Rügen, so insbesondere die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. So macht er geltend, die eingereichten Hausverbote seien unterdrückt (S. 4 der Beschwerde) und beantragte Fragen seien in der Einvernahme nicht gestellt worden (S. 5 der Beschwerde).