Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, es habe sich um eine schwere Störung gehandelt. Unter den gegebenen Umständen könne sodann im einmaligen (und nicht angenommenen) Anruf des Beschuldigten weder Bosheit noch Mutwillen erkannt werden. 3.2 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, das Verfahren gegen den Beschuldigten sei trotz erdrückender Sach-, Rechts- und Beweislage zu Unrecht eingestellt worden. Dabei habe die Staatsanwaltschaft die vorhandenen Beweise nicht ausreichend berücksichtigt bzw. Beweisanträge des Beschwerdeführers in rechtsmissbräuchlicher Weise abgelehnt.