Überdies habe der Beschwerdeführer die behauptete Erteilung eines Hausverbots an den Beschuldigten nicht belegen können. Die Voraussetzungen des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage seien vorliegend ebenfalls nicht gegeben, da die Erfüllung des Tatbestands durch einen einzigen Störanruf grundsätzlich ausgeschlossen sei. Ein einziger Anruf könne den Tatbestand nur bei Vorliegen besonderer, qualifizierender Umstände, welche hier nicht gegeben seien, erfüllen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, es habe sich um eine schwere Störung gehandelt.