3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil kein Straftatbestand erfüllt sei. In Bezug auf den Hausfriedensbruch fehle es zum einen an der Umfriedung des Vorplatzes der betreffenden Liegenschaft, zum anderen sei die besagte Liegenschaft öffentlich zugänglich, weshalb damit gerechnet werden müsse, dass jemand den Vorplatz auch bei geschlossenem Lokal betrete. Überdies habe der Beschwerdeführer die behauptete Erteilung eines Hausverbots an den Beschuldigten nicht belegen können.