Der Beschwerdeführer scheint nach wie vor davon auszugehen, er müsse die Ankündigung der Einstellung vom 6. August 2018 anfechten können, da er sonst keine Möglichkeit mehr habe, seine Beweisanträge zu stellen. Abgesehen davon, dass vorliegend nicht die Mitteilung nach Art. 318 StPO Verfahrensgegenstand bildet, kann der Beschwerdeführer auf Folgendes hingewiesen werden: Die Frage des nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist einzig bei der Anfechtung von abgewiesenen Beweisanträgen gemäss Art. 394 Abs. 1 Bst. b StPO von Bedeutung.