Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist die Ehefrau des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht Beschuldigte, da sich der Strafantrag vom 15. Mai 2018 einzig gegen den Beschuldigten richtete. Mangels Zuständigkeit tritt die Beschwerdekammer sodann nicht auf den Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Ehefrau des Beschuldigten ein.