382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Soweit der Beschwerdeführer andere Vorwürfe gegen den Beschuldigten und weitere Personen erhebt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist die Ehefrau des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht Beschuldigte, da sich der Strafantrag vom 15. Mai 2018 einzig gegen den Beschuldigten richtete.