Im Weiteren beantragte er die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Ehefrau des Beschuldigten sowie eine angemessene Parteientschädigung. Am 26. September 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam er nach. Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet.