15. Die Beschuldigten 2 und 3 sind nicht anwaltlich vertreten und auch sonst sind ihnen durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 16. Hingegen ist es angebracht, dem Beschuldigten 1, welcher vorliegend als Hauptverdächtiger bezeichnet werden kann, eine Entschädigung für die durch seine Verteidigung verursachten Kosten auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Die Beschwerdekammer erachtet hierfür einen pauschalen Betrag von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Dieser wird vom Kanton Bern entrichtet.