Aus demselben Grund fällt eine Strafbarkeit des Beschuldigten 3 wegen Hehlerei ausser Betracht. Demzufolge hat die Vorinstanz auch das gegen den Beschuldigten 3 geführte Verfahren zu Recht eingestellt. 8 13. Damit erweist sich die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich sämtlicher drei Beschuldigter als unbegründet und ist abzuweisen. 14. Der unterliegende Beschwerdeführer wird gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 2‘000.00.