12. Der Beschuldigte 3 hat den Chevrolet durch ein gewöhnliches Kaufgeschäft erworben, das Fahrzeug war ihm folglich nie anvertraut. Er könnte somit höchstens wegen Teilnahme an der Veruntreuung bestraft werden, wobei vorliegend einzig die Gehilfenschaft in Betracht kommt. Die Gehilfenschaft setzt jedoch ein tatbestandsmässiges und rechtswidrig begangenes Verbrechen oder Vergehen voraus. An einer solchen Haupttat fehlt es hier, ist doch bereits beim Beschuldigten 1 nicht von strafrechtlich relevantem Verhalten auszugehen. Aus demselben Grund fällt eine Strafbarkeit des Beschuldigten 3 wegen Hehlerei ausser Betracht.