Selber bereichert hat er sich an diesem Geschäft nicht, hätte er für die Zurverfügungstellung seines Betriebsgeländes zum Abstellen des Wagens wohl ohnehin einen gewissen Betrag kassiert. Damit fehlt es dem Beschuldigten 2 somit am Wissen über die eigentlichen Eigentumsverhältnisse am Auto, an der Aneignungsund an der Bereicherungsabsicht. Gegenteiliges lässt sich ihm nicht nachweisen. Damit steht die gegenüber dem Beschuldigten 2 verfügte Einstellung des Verfahrens im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 319 Abs. 1 StPO.