Der Beschuldigte 2 hat in seiner Einvernahme vom 5. Mai 2017 mehrfach in glaubhafter Weise dargelegt, er sei immer davon ausgegangen, der Chevrolet würde dem Beschuldigten 1 gehören. Diesem hat er schliesslich auch den grössten Teil des Kaufpreises übergeben. Lediglich CHF 1‘000.00 hat er als Entgelt für die Lagerung des Autos für sich behalten. Beim Verkauf war er sozusagen nur als Vermittler beteiligt. Selber bereichert hat er sich an diesem Geschäft nicht, hätte er für die Zurverfügungstellung seines Betriebsgeländes zum Abstellen des Wagens wohl ohnehin einen gewissen Betrag kassiert.