11. Auf Ersuchen des Beschuldigten 1 hin hat der Beschuldigte 2 das Fahrzeug übernommen und es über längere Zeit auf seinem Betriebsgelände gelagert. Als sich ein Kunde für den Kauf des Wagens interessierte, hielt er unbestrittenermassen Rücksprache mit dem Beschuldigten 1. Von diesem wurde ihm die Erlaubnis zum Verkauf erteilt, wobei der Kaufpreis nicht unter CHF 10‘000.00 liegen dürfe. Der Beschuldigte 2 hat in seiner Einvernahme vom 5. Mai 2017 mehrfach in glaubhafter Weise dargelegt, er sei immer davon ausgegangen, der Chevrolet würde dem Beschuldigten 1 gehören.