So hat auch der Bruder des Beschwerdeführers, G.________, bestätigt, dass ein Verkauf und ein Eintausch gegen einen Renault R4 zumindest im Raum gestanden seien (Einvernahme vom 15. Juni 2017, Z. 31- 35). Auch dem Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers an den Beschuldigten 1 vom 8. Februar 2016 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer einem Verkauf nicht abgeneigt gewesen wäre. Der Beschuldigte 1 tätigte einen solchen Verkauf und blieb danach untätig. Dieses Verhalten ist sicherlich nicht korrekt und allenfalls unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten relevant.