7 können, womit die Ersatzfähigkeit gegeben ist. Dass er mit der Weitergabe des Geldes zugewartet hat, lässt zudem nicht ohne Weiteres auf fehlenden Ersatzwillen schliessen. Die Abmachung darüber, was mit dem Fahrzeug geschehen sollte, war schlichtweg nicht klar. So hat auch der Bruder des Beschwerdeführers, G.________, bestätigt, dass ein Verkauf und ein Eintausch gegen einen Renault R4 zumindest im Raum gestanden seien (Einvernahme vom 15. Juni 2017, Z. 31- 35).