Der Beschwerdeführer ist zwar der Meinung, sein Chevrolet wäre mehr wert gewesen. Dies ändert am Vorhandensein der Ersatzfähigkeit jedoch nichts, kommt es hierfür doch einzig auf die Absichten des vermeintlichen Täters an. Der Beschuldigte 1 hat in glaubhafter Weise dargelegt, erstaunt darüber zu sein, dass für dieses Fahrzeug überhaupt noch CHF 10‘000.00 bezahlt worden sind (Einvernahme vom 11. Mai 2017 Z. 135). Die CHF 9‘000.00, die er dafür erhalten hat, hätte er dem Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung zu einem beliebigen Zeitpunkt übergeben