Hinweise darauf, dass der Beschuldigte 1 im massgeblichen Zeitraum in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt hätte, die ihm eine Bezahlung von CHF 9‘000.00 verunmöglicht hätten, finden sich in den Akten jedoch keine. Er betreibt ein eigenes Carrosserie-Unternehmen und weist dafür ein jährliches Einkommen von ca. CHF 100‘000.00 aus (Erhebungsformular der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11. Mai 2017). Er dürfte demnach in der Lage gewesen sein, dem Beschwerdeführer jederzeit CHF 9‘000.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist zwar der Meinung, sein Chevrolet wäre mehr wert gewesen.