Somit reicht es zur Begründung der Ersatzfähigkeit vorliegend aus, dass der Beschuldigte 1 ihm den Gegenwert des Fahrzeugs ersetzen konnte. Zwar ist zumindest fraglich, ob der Beschuldigte 1 tatsächlich in einem separaten Portemonnaie über längere Zeit CHF 9‘000.00 aufbewahrt hat, um diese dem Beschwerdeführer irgendwann zu überreichen. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte 1 im massgeblichen Zeitraum in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt hätte, die ihm eine Bezahlung von CHF 9‘000.00 verunmöglicht hätten, finden sich in den Akten jedoch keine.