Untätigbleiben und Zuwarten genügt für eine strafbare Handlung jedoch nicht. Trotz gewisser Unzulänglichkeiten ist die ständige (Wert-) Ersatzbereitschaft des Beschuldigten 1 zu bejahen. Dies aus folgenden Gründen: Dass der Chevrolet für den Beschwerdeführer einen besonderen Sammler- oder Affektionswert gehabt hätte, macht dieser nicht geltend und ist auch nicht anzunehmen, hat er sich doch über mehrere Jahre nicht nach dem Schicksal seines Wagens erkundigt. Somit reicht es zur Begründung der Ersatzfähigkeit vorliegend aus, dass der Beschuldigte 1 ihm den Gegenwert des Fahrzeugs ersetzen konnte.