10. Der Beschuldigte 1 hat unbestrittenermassen den objektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Offen ist einzig, ob er mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat, was sich danach beurteilt, ob er über Ersatzbereitschaft verfügt hat. Die vom Beschuldigten 1 hierzu gemachten Ausführungen sind teilweise wenig überzeugend. Besonders augenfällig ist dabei die Tatsache, dass er den Beschwerdeführer seit 2011 nie über den Verkauf des Chevrolets und den erhaltenen Kaufpreis informiert hat. Blosses Untätigbleiben und Zuwarten genügt für eine strafbare Handlung jedoch nicht.