6 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Ob der Täter die anvertraute Sache dem Berechtigten danach jederzeit oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung zu halten hat, bestimmt sich nach der Vereinbarung der Beteiligten. Gemäss dem überwiegenden Teil der Lehre ist Ersatzbereitschaft auch dann zu bejahen, wenn sich der Täter objektiv eine Sache aneignet, dem Berechtigten dafür aber den Wert der Sache ersetzt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 118 zu Art.