In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz, der sich selbstredend auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss. Hinzu kommt das Erfordernis der Bereicherungsabsicht. Daran fehlt es, wenn der Täter Ersatzbereitschaft, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat den Willen hat, fristgerecht Ersatz zu leisten und auch fähig ist, dies aus eigenen Mitteln zu tun (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 116 zu Art. 138 StGB