Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5). Eine Manifestation des Aneignungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer, also beispielsweise schon dann, wenn er sie zum Verkauf anbietet (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N. 104 zu Art. 138 StGB m.w.H.).