Aufgrund des Tatbestandsmerkmals der Anvertrautheit handelt es sich bei der Veruntreuung um ein Sonderdelikt. Ob eine Sache fremd ist, bestimmt sich nach den Regeln des Zivilrechts. Die Tathandlung besteht in der Aneignung dieser Sache, indem sie der Täter wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt. Dies bedeutet, dass er den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung haben muss, wobei sich dieser Wille äusserlich erkennbar manifestieren muss (BGE 118 IV 148 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5).