9. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Nach ständiger Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2; 120 IV 117 E. 2b). Aufgrund des Tatbestandsmerkmals der Anvertrautheit handelt es sich bei der Veruntreuung um ein Sonderdelikt.