Wenn schon, hätte der Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer somit Nutzungsgebühren bezahlen müssen. Die Tatsache, dass der Chevrolet vom Beschuldigten 1 tatsächlich zu Ausstellungszwecken genutzt worden sei, belege im Weiteren, dass er sich nicht in einem optisch und technisch schlechten Zustand befunden haben könne. Schliesslich sei völlig unglaubwürdig, das der Beschuldigte 1 seit über sieben Jahren in seinem Schlafzimmer CHF 9‘000.00 aufbewahre. Selbst wenn dies der Fall wäre, könne dieses Geld nicht als ausgesondert gelten, da es nicht etwa einer Drittperson übergeben oder bei einer Gerichtskasse hinterlegt worden sei.