7. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer der Generalstaatsanwaltschaft bezüglich der objektiv fehlenden Bereicherung entgegen, der Beschuldigte 1 habe nie behauptet, es habe eine Abmachung über die Lagerkosten des Fahrzeugs bestanden. Dies deshalb nicht, weil ihm das Fahrzeug eben nicht zur entgeltlichen Lagerung, sondern zu Ausstellungs- und damit zu Werbezwecken überlassen worden sei. Wenn schon, hätte der Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer somit Nutzungsgebühren bezahlen müssen.