6. Der Beschuldigte 1 schliesst sich in seiner Stellungnahme vom 26. November 2018 ausdrücklich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Er führt ergänzend an, es habe unbestrittenermassen eine Unterredung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer über einen allfälligen Eintausch des Chevrolets gegen ein anders Fahrzeug, evtl. zwei Renault R4, gegeben. Er habe mit dem erhaltenen Betrag von CHF 9‘000.00 denn auch beabsichtigt, für die Beschwerdeführer wie besprochen einen Renault R4 zu erwerben.