4 sich zudem beim Beschwerdeführer 1 erkundigt, ob und zu welchem Preis er den Chevrolet verkaufen könne. Er habe bei dieser Transaktion schliesslich bloss CHF 1‘000.00 für Lagerungskosten für sich genommen. Der Beschuldigte 3 habe ein Fahrzeug erworben, welches aufgrund seines mangelhaften Zustandes effektiv keinen Wert mehr aufgewiesen habe. Damit fehle es beiden Beschuldigten am objektiven Kriterium der Bereicherung und in subjektiver Hinsicht am Wissen um die fehlende Zustimmung des bisherigen Eigentümers.