Noch offensichtlicher sei die Sachlage betreffend die Beschuldigten 2 und 3: Selbst wenn das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 zu Unrecht eingestellt worden sein sollte, lasse sich keinem der beiden Kenntnis davon nachweisen, dass der Chevrolet dem Beschwerdeführer gehört habe. Da das Fahrzeug über keine Nummernschilder verfügt habe, sei für beide erkennbar gewesen, dass es exmatrikuliert worden sei. Bei solchen Fahrzeugen erfolge der Eigentumsübergang ohne behördliche Mitwirkung, weshalb auch mit einem Blick ins MOFIS-Register die Ermittlung des aktuellen Eigentümers nicht möglich gewesen wäre. Der Beschuldigte 2 habe